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Notifikationen noch nach aktuellem Recht: Die Zeit läuft ab

  • Autorenbild: VSMR Geschäftsstelle
    VSMR Geschäftsstelle
  • 14. Okt.
  • 1 Min. Lesezeit

 Bild: DUDEN
 Bild: DUDEN

Die EU hat die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen umfassend geändert. Ihre neue Verordnung kommt schrittweise zur Anwendung. Dies hat unter anderem Auswirkungen auf die Einreichung von Notifikation in und aus dem EU-Raum.


Wollen Sie, dass Ihr Notifikation noch nach derzeitigem, Ihnen bekanntem Verfahren behandelt wird, müssen Sie sich beeilen:


Die derzeitige EU-Abfallverbringungsverordnung (EG) Nr. 1013/2006 gilt nur noch  

  • für die Notifizierung, die vor dem 21. Mai 2026 eingereicht wurde und (!)

  • für die die zuständige Behörde am Bestimmungsort ihre Bestätigung vor dem 21. Mai 2026 übermittelt hat.


Beachten Sie: Beide Bedingungen müssen erfüllt sein; ansonsten muss erneut nach der neuen EU-Verbringungsverordnung Nr. 2024/1157 eingereicht werden.


Auch Ihre laufenden Notifikationen sind vom Übergang betroffen:


Die Verwertung oder Beseitigung von Abfällen in einer Verbringung, der die betroffenen zuständigen Behörden gem. der aktuellen Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zugestimmt haben, muss spätestens zum 21. Mai 2027 abgeschlossen sein.


Geht Ihre laufende Notifikation zu einer vorabgenehmigten EU-Anlage mit dreijähriger Gültigkeit, denen die Behörden nach der aktuellen Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zugestimmt haben, müssen diese Verbringungen spätestens bis zum 21. Mai 2029 abgeschlossen sein.



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