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Erleichterte Gefahrgut-Beförderung (ADR) von bleihaltigen Metalllegierungen

  • Autorenbild: VSMR Geschäftsstelle
    VSMR Geschäftsstelle
  • vor 1 Tag
  • 2 Min. Lesezeit

Aktualisiert: vor 1 Stunde

Die Schweiz unterzeichnet ebenfalls die Multilaterale Vereinbarung M366


Mit Schreiben vom 1. September 2025 und Newsletter 13/2015 vom 14. Oktober 2025 (siehe nachfolgende Dateien) informierte Sie der VSMR über die mögliche Gefahrgut-Problematik von bleihaltigen Metalllegierungen und dass wir uns beim Bundesamt für Strassen (ASTRA) dafür stark machten, der Multilateralen Vereinbarung M366 beizutreten, um vorübergehende Erleichterungen bei der Gefahrgutbeförderung dieser Materialien zu erhalten.



Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass die Schweiz die Vereinbarung M366 unterzeichnet hat. Danach dürfen bestimmte bleihaltige Metalllegierungen bis zum 31. August 2027 (unter bestimmten Voraussetzungen) ohne weitere Anforderungen der ADR-Gefahrgutvorschriften befördert werden.


Hintergrund


Eine neue EU-Verordnung (CLP), die von der Schweiz übernommen wurde, setze zum 1. September 2025 für Blei folgende neuen Grenzwerte fest, die im Hinblick auf die Transportregelungen betroffen sind:


  • ≥ 0,025 % für Bleistaub (Partikeldurchmesser < 1 mm) und

  • ≥ 0,25 % für massives Blei (Partikeldurchmesser ≥ 1 mm)


Aus dieser Einstufung ergaben sich erhebliche Unsicherheiten für den Umgang mit bleihaltigen Metalllegierungen, insbesondere in Bezug auf die Einstufung als umweltgefährdende Stoffe. Betroffen sein könnten etwa Schwermetallgranulate und Siebfraktionen aus der Elektronikschrottverarbeitung, Siebtrommelfaktionen, minder- wertige Leiterplatten, bleihaltige Messingspäne usw. Wir empfehlen Ihnen eine Analyse Ihres Materials.


Deshalb wurde auf europäischer Ebene durch Italien eine Multilaterale Vereinbarung vorgeschlagen, die eine vorübergehende Aussetzung dieser neuen Regelungen vorsieht. Für die Strasse (ADR) ist dies M366 und für die Schiene RID 3/2025.


Was gilt nun?


  1. Es muss sich um Metalllegierungen handeln, die ADR UN-Nummer UN 3077 zugeordnet sind und die die o. g. Grenzwerte betreffen.


  2. Diese Metalllegierungen dürfen ohne weitere Anforderungen der ADR-Gefahrgutvorschriften befördert werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    a. sie erfüllen keine anderen Kriterien einer anderen Klasse als Klasse 9;

    b. die Metalllegierungen sind in Wasser schwer löslich;

    c. sie werden befördert:

    i. in Verpackungen, IBCs und Grossverpackungen, die den allgemeinen Bestimmungen der Abschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8 ADR entsprechen und staubdicht und wasserfest sind oder mit einer staubdichten und wasserfesten Innenauskleidung versehen sind; oder

    ii. als Massengut gemäss den Codes VCI oder VC2.


    Wir haben Ihnen die unter 2c aufgeführten ADR-Abschnitte und Codes zusammengestellt. Sie finden sie untenstehend.


  3. Eine Kopie dieser Vereinbarung ist in der Beförderungseinheit (also im LKW) mit- zuführen. Das ASTRA empfiehlt, dass zur Sicherheit Kopien in allen drei Landesprachen mitgeführt werden. Sie finden diese untenstehend.


  4. Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. August 2027.


  5. Beachten Sie: Die M366 gilt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung bisher unterzeichnet haben (sowohl für die Strasse als auch für die Schiene).


    Folgende Staaten haben bisher unterzeichnet:

M366 (ADR) - Strasse

RID 3/2025 - Schiene

Italien

Frankreich

Slowenien

Deutschland

Schweiz

Italien

Frankreich

Deutschland

Den aktuellen Stand finden Sie hier:

UNECE: ADR Multilateral Agreements

Den aktuellen Stand finden Sie hier:

OTIF: Multilaterale Sondervereinbarung RID 3/2025

 

So wäre z.B. derzeitig eine erleichterte Gefahrgutbeförderung von metallhaltigen Metalllegierungen aus Italien durch die Schweiz nach Deutschland möglich – nicht aber über Österreich.


Mit dem Europäischen Verband und mit den deutschen Verbänden bemühen wir uns, dass sich weitere ADR-Staaten an der Multilateralen Vereinbarung M366 beteiligen. Wir wissen, dass z.B. Umicore einen entsprechenden Antrag bei der belgischen Behörde gestellt hat.


Zusammen mit den deutschen Verbänden werden wir die gewonnene Zeit bis zum 31. August 2027 für weitere Abklärungen nutzen und Sie auf dem Laufenden halten.



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